Schülerbetriebspraktikum
Das Schülerbetriebspraktikum (SBP) fand bisher in zahlreichen Betrieben statt, dabei wurden viele interessante Tätigkeiten ausgeübt. Auf diesem Wege möchten wir allen Praktikumsbetrieben und den verantwortlichen Betreuern für ihre Bemühungen und für den zusätzlichen Zeitaufwand im Rahmen der Schülerbetreuung Danke sagen.
Das SBP wird im Rahmen des Fachs WAT im 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 zweiwöchig absolviert, um die Arbeits- und Wirtschaftswelt der Erwachsenen kennen zu lernen. Jeder Schüler schreibt eine Praktikumsarbeit, die entsprechend im Fach WAT bewertet wird. Die gesetzliche Grundlage bilden das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Verwaltungsvorschrift (VV) zur Sekundarstufen I VO (Verordnung), VV-Aufsicht und VV-Schulbetrieb. Verantwortliche Lehrkraft am Einstein-Gymnasium ist Frau Kretschmer, erreichbar über . Jeder Schüler/ jede Schülerin sucht sich seinen Praktikumsbetrieb selbst und sollte darauf achten, dass er/sie innerhalb der Praktikumszeit bei den zu erledigenden Tätigkeiten eine gewisse Perspektive hat. Ratsam ist es, sich im Betrieb mit einer Bewerbungsmappe vorzustellen. In der Regel findet ein Bewerbungsgespräch statt. Mit dem Praktikumsbetrieb und der Schule wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die den Ablauf des Praktikums gesetzlich regelt.
Das Betriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung, daher ist eine Bezahlung für eventuell geleistete Aufgaben im Rahmen der Beschäftigung nicht gestattet. Die Tätigkeiten im Betrieb richten sich nach dem JArbSchG, somit sind gefährliche Tätigkeiten ausgeschlossen. Im Betrieb findet zu Beginn des Praktikums eine Belehrung zum Arbeits- und Unfallschutz und zur Betriebsordnung statt. In der Schule werden alle Schülerinnen und Schüler allgemein zum Arbeits- und Unfallschutz belehrt. Es gibt Praktikumsbetriebe, die eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich machen. Welcher Betrieb das ist, erfährt man beim Bewerbungsgespräch. In der Regel sind das Betriebe des Lebensmittelbranche und Gemeinschaftseinrichtungen. Werden diese erforderlichen Unterlagen dann nicht beigebracht, ist ein Praktikum dort nicht möglich.
Ein Praktikum außerhalb des zuständigen Aufsichtsbereichs der Schule ist nur per Antrag durch die Eltern möglich. Dazu gibt es ein gesondertes Antragsformular. Der Aufsichtsbereich der Schule umfasst die Landkreise Märkisch-Oderland, Landkreis Oder-Spree und Frankfurt (Oder). Alle Praktikumsbetriebe unterliegen einer Prüfung über die Eignung für das SBP. Die notwendigen Schritte werden dazu über die Schule eingeleitet. Firmen, die selbst ausbilden, haben sich in der Regel bewährt. Nach der Prüfung entscheidet letztendlich die Schulleitung nach regionalen und pädagogischen Gesichtspunkten. Es hat keine Schülerin/ kein Schüler einen Anspruch auf einen bestimmten Praxislernort.
Fragen und Antworten
1. Was sind gefährliche Tätigkeiten im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)?
§ 22 Gefährliche Arbeiten (JArbSchG) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.
2. Was ist der zuständige Aufsichtsbereich der Schule?
Für das Einstein-Gymnasium Neuenhagen wurde der Aufsichtsbereich wie folgt definiert: • Landkreis Märkisch-Oderland (MOL) • Landkreis Oder-Spree (LOS) • Frankfurt (Oder)
3. Welche Regelungen zur Arbeitszeit gibt es?
Die Arbeitszeit im Praktikumsbetrieb beträgt täglich ohne Pausenzeiten 6 Stunden, also 30 Stunden pro Woche. Es gilt generell ein Beschäftigungsverbot für sonntags und in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr. Ein Herausarbeiten von Arbeitstagen ist nicht gestattet. Aufgrund von Arbeitssituationen im Alltag darf es zu einer Arbeitszeitverschiebung von einer Stunde an einem Arbeitstag kommen, dafür ist die Arbeitszeit an einem anderen Arbeitstag um diese Zeit zu kürzen. Aufgrund von betrieblichen Situationen kann eine Arbeitszeitverlagerung auf Sonnabend notwendig sein. Dafür muss ein anderer freier Tag in der Woche gewährleistet werden. Eine Arbeitszeitverlagerung ist nur per Antragsformular durch die Eltern möglich.
4. Welche Regelungen gelten zum Versicherungsschutz?
Das Schülerbetriebspraktikum ist eine Schulveranstaltung. Es gilt der gleiche Versicherungsschutz, der auch für den Besuch des Unterrichts zutrifft. Alle Schüler sind über die Unfallkasse Brandenburg versichert, egal an welchem Ort sich der Praktikumsbetrieb befindet. Der Versicherungsschutz gilt auch für den direkten Weg von der Unterkunft zum Praktikumsbetrieb. Eine gesonderte Unfallversicherung ist für das Praktikum nicht notwendig. Unfälle in der Freizeit sind nicht versichert, diese sollten über eine private Versicherung abgesichert werden.
5. Kann ich als unter 14-Jähriger am Betriebspraktikum teilnehmen?
Ja, da das Schülerbetriebspraktikum eine Schulveranstaltung ist.
6. Wie verhalte ich mich bei einem Unfall / einer Verletzung?
Jeder Unfall ist unverzüglich dem Betrieb und der Schule (Klassenlehrer und Frau Kretschmer) mitzuteilen, damit eine Unfallmeldung aufgenommen werden kann. Unfälle, die auf dem direkten Weg von der Unterkunft zum Praktikumsbetrieb und zurück passieren sind Wegeunfälle und somit versichert. Unterbricht man den direkten Weg (z. B. durch einen Kinobesuch) ist ein eventueller Unfall nicht mehr über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Muss infolge eines Unfalls ein Arzt aufgesucht werden, ist der Arzt auf den Schulunfall aufmerksam zu machen. Er benutzt dann die entsprechenden besonderen Abrechnungsformulare. Auch bei kleinen Verletzungen sollte man sich in der Erste-Hilfe-Station des Betriebs melden und diese behandeln lassen. Jede Behandlung wird in einem Verbandsbuch registriert. Sollten sich aus der Verletzung weitere Schäden ergeben, dann ist diese dokumentiert.
7. Bin ich über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, wenn ich in der Pause meinen Praktikumsbetrieb verlasse und den Kiosk oder Bäcker neben dem Betrieb aufsuche?
Nein, auch dann nicht, wenn ich mich im Betrieb abmelde.
8. Wie verhalte ich mich, wenn es Probleme im Praktikumsbetrieb gibt?
Ich informiere die Schule über die Vorkommnissen.